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Unfallflucht

Informationen über Verkehrsunfallflucht.

Nach § 142 StGB ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ("Unfallflucht"/"Fahrerflucht") strafbar.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

Ebenso wird ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

1998 wurde eine neue Regelung in den Tatbestand des § 142 StGB eingefügt, wonach das Gericht von Strafe absehen kann, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht. Diese Regelung gilt nur für Bagatellverstöße außerhalb des fließenden Verkehrs, z.B. für ganz geringfügige Unfälle beim Einparken.

Seit dem 1. Mai 2000 werden bei einer Verurteilung wegen der soeben dargestellten "Bagatellfahrerflucht" nur noch fünf Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Für die "normale" Fahrerflucht werden weiterhin sieben Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen.




Bundesverfassungsgericht 1 BvR 420/09
Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen ... mehr...
BGH XII ZR 50/08
a) Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Ni... mehr...

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