|
|
Kategorie: Erbrecht Testament
Seite: 1
| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
IV ZR 298/03 |
12. Juli 2006 |
| Leitsatz |
| Bei einem Berliner Testament mit Verwirkungsklausel (Pflichtteilsklausel) kann der Eintritt der auflösenden Bedingung grundsätzlich auch nach dem Tod des längstle-benden Ehegatten, nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Erstverstorbenen herbeigeführt werden. |
| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
IV ZR 298/03 |
12. Juli 2006 |
| Leitsatz |
Bei einem Berliner Testament mit Verwirkungsklausel (Pflichtteilsklausel) kann der Eintritt der auflösenden Bedingung grundsätzlich auch nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten, nach Annahme der Schlusserbschaft und nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Erstverstorbenen herbeigeführt werden.
mehr... |
| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
IX ZR 42/05 |
11. Mai 2006 |
| Leitsatz |
a) Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insol-venzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse.
b) Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können.
c) Der gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu führende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermö-gen gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Ein infolge der Eröffnung des Insolvenz-verfahrens unterbrochener Prozess gegen den Erben ist gegen den Insolvenzverwalter aufzunehmen.
d) Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvoll-strecker verwalteten Nachlass zu beschränken.
e) Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festge-stellt werden.
mehr... |
Seite: 1
|

|
|