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Kategorie: Erbrecht Testamentsvollstreckung
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| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
IV ZR 275/06 |
05. Dezember 2007 |
| Leitsatz |
a) Die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus unterliegt gemäß § 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung.
b) Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testa-mentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauertestamentsvollstre-ckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der in-nerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.
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