a) Zum Umfang der Erhebung weiterer Beweise, wenn ein biostatistisches Va-terschaftsgutachten eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten ergibt, dieser aber bestreitet, der Kindesmutter beigewohnt zu ha-ben.
b) Zur Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit des für den Mehrverkehr der Kindesmutter benannten Zeugen vom Hörensagen.
c) Zur Relevanz populationsgenetischer Unterschiede für die Berechnung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit nach Essen-Möller.
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