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Kategorie: Familienrecht Unterhalt
| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
XII ZR 104/03 |
17. Januar 2007 |
| Leitsatz |
Der Unterhaltsbedarf einer verheirateten oder geschiedenen Mutter, die ein nichteheliches Kind betreut, bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse, auch wenn diese unter den Mindestbedarfssätzen liegen. Für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter haften mehrere unterhaltspflichtige Väter in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig.
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| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
XII ZR 197/04 |
06. Dezember 2006 |
| Leitsatz |
a) Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wurde nach der bis März 2006 geltenden Fassung des SGB VIII durch die mit der Unterbringung in einem Kinderheim einherge-henden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vollständig gedeckt, wenn das Kind vor Beginn der Hilfe mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil zusammen gelebt hatte. Ein Rückgriff des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe war dann nicht mehr mittels übergegangenen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs, sondern nur noch durch Er-hebung eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags möglich.
Nur wenn das Kind schon vor Beginn der Hilfe von seinen Eltern getrennt lebte, kam die Erhebung eines Kostenbeitrags nicht in Betracht. Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe waren in diesen Fällen gegenüber dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch subsidiär und konnten den Unterhaltsbedarf des Kindes nicht decken. Nur dann bestand der Unterhaltsanspruch fort und ging mit den Leistungen auf den Trä-ger der Kinder- und Jugendhilfe über.
b) Das SGB VIII in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung unterscheidet nicht mehr nach dem Zeitpunkt der Trennung von den Eltern, sondern sieht für laufende Unterhaltsansprüche ab April 2006 grundsätzlich eine Bedarfsdeckung durch die mit der Heimunterbringung einher gehenden Jugendhilfeleistungen vor. Für seinen Rückgriff gegen die Eltern ist der Träger der Kinder- und Jugendhilfe nun stets auf einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag verwiesen.
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| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
XII ZR 24/04 |
22. November 2006 |
| Leitsatz |
Altersvorsorgeunterhalt kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist.
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