a) Hat das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, sondern nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, schließt § 522 Abs. 3 ZPO die allgemeine Anfechtbarkeit nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht aus (Anschluss an BGH Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - NJW 2006, 2910).
b) Im Abänderungsverfahren setzt die Herabsetzung eines Unterhaltstitels, der in Form einer Jugendamtsurkunde nach den §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII einseitig errichtet worden ist, die Darlegung veränderter Umstände voraus.
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