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Urteile zum Familienrecht


Kategorie: Familienrecht Unterhalt



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Gericht Aktenzeichen Datum
BGH XII ZR 189/04 25. April 2007
Leitsatz
Entspricht es dem berechtigten Interesse in der neuen Ehe eines Unterhaltspflichtigen, dass seine Ehefrau zugunsten der Haushaltsführung und der Betreuung ihrer Kinder aus einer früheren Beziehung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, so ist der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt im Rahmen einer Mangelverteilung neben den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der Kinder des Unterhaltspflichtigen aus der früheren Ehe zu berücksichtigen, wenn deren Mutter infolge Wiederheirat nicht mehr unterhaltsberechtigt ist.

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Gericht Aktenzeichen Datum
BGH XII ZR 21/05 28. März 2007
Leitsatz
a) Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (im Anschluss an die Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899).
b) Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind wäh-rend der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend zu berücksichtigen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950).
c) Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Hö-he (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten.

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Gericht Aktenzeichen Datum
BGH XII ZR 130/04 28. März 2007
Leitsatz
1. Eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann entfallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht schlechthin sittenwidrig; entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles (hier u.a. bereits während der Ehe laufend zu erbringende Abfindungszahlungen).

2. Zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.

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Theodor Schmidt
Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht und zugleich Notar
Wolfgang Pütz
Diplom-Jurist
Heiko Nöckel
Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
Heike Ringwald
Fachanwältin für Familienrecht
Stefan Schwarz
Fachanwalt für Steuerrecht