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Kategorie: Familienrecht Unterhalt
| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
XII ZB 142/05 |
20. Juni 2007 |
| Leitsatz |
Zur Beschwer eines selbständig tätigen Auskunftspflichtigen, der zur Vorlage von Jahresabschlüssen in Form von Bilanzen verurteilt wurde, obwohl er nicht bilanzierungspflichtig ist, sondern Einnahmeüberschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt.
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| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
XII ZR 163/04 |
23. Mai 2007 |
| Leitsatz |
a) Ist durch Prozessvergleich titulierter Unterhalt nur für einen bestimmten Zeitraum vereinbart worden, da die Parteien davon ausgingen, für die Zeit danach werde der Unterhaltsanspruch mangels Bedürftigkeit entfallen, so ist ein für einen späteren Zeitraum behaupteter Unterhaltsanspruch im Wege der Leistungsklage geltend zu machen. Für den materiellen Unterhaltsanspruch sind die in dem Prozessvergleich getroffenen Regelungen weiterhin von Bedeutung, soweit sie nicht wegen Wegfalls ihrer Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen sind.
b) Der wegen eines leiblichen Kindes gewährte erhöhte Leistungssatz des Arbeitslosengeldes ist auch im Fall der Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen Bestandteil seines zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgeblichen Einkommens. Außer Betracht zu bleiben hat dagegen der Teil des Arbeitslosengeldes, der aufgrund der Wiederverheiratung geleistet wird.
c) Sowohl von Arbeitslosengeld als auch von einer als Ersatz für fortgefallenes Arbeitseinkommen vom Arbeitgeber gezahlten und auf einen längeren Zeitraum umzulegenden Abfindung ist ein Erwerbstätigenbonus nicht in Abzug zu bringen.
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| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
XII ZR 245/04 |
23. Mai 2007 |
| Leitsatz |
a) Bemisst sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegen einen wieder verheirateten Ehegatten nach seinem fiktiv ohne den Splittingvorteil der neu-en Ehe errechneten Einkommen, ist auch ein eventueller Realsplittingvorteil auf der Grundlage dieses fiktiv nach der Grundtabelle bemessenen Einkom-mens zu bestimmen.
b) Schuldet der wieder verheiratete Unterhaltspflichtige neben dem ohne Be-rücksichtigung eines Karrieresprungs bemessenen nachehelichen Unterhalt auch Kindesunterhalt nach seinen - höheren - tatsächlichen Einkünften, ist der Kindesunterhalt bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nur in-soweit abzusetzen, als er sich aus dem geringeren Einkommen ergibt.
c) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Le-bensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB (im Anschluss an die Se-natsurteile vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203).
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