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Urteile zum Familienrecht


Kategorie: Familienrecht Unterhalt



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Gericht Aktenzeichen Datum
BGH XII ZR 98/04 30. August 2006
Leitsatz
a) Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grund-sätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen an-gemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184).
b) Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er ne-ben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Si-chert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzu-billigenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senats-urteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860 und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792).

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Gericht Aktenzeichen Datum
BGH XII ZR 138/04 30. August 2006
Leitsatz
a) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem aus-wärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft.
b) Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind die Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckend abzuziehen.

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Gericht Aktenzeichen Datum
BGH XII ZR 26/04 23. August 2006
Leitsatz
a) Die Schutzklausel des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG steht der Titulierung der über-gangenen Unterhaltsansprüche auch dann nicht entgegen, wenn der Unter-haltspflichtige über den geschuldeten laufenden Unterhalt hinaus nicht leis-tungsfähig ist.
b) Zur Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber dem Unterhalts-begehren eines minderjährigen Kindes, wenn die Wohnkosten des Unter-haltspflichtigen den insofern im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unter-schreiten (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189).

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Theodor Schmidt
Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht und zugleich Notar
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Diplom-Jurist
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Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
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Fachanwältin für Familienrecht
Stefan Schwarz
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