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Kategorie: Familienrecht Versorgungsausgleich
| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
XII ZB 211/04 |
25. Oktober 2006 |
| Leitsatz |
a) Zur Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, wenn das schuldrecht-lich auszugleichende Versorgungsanrecht zuvor unter der Geltung der seit dem 1. Januar 2003 gültigen und zum 31. Mai 2006 außer Kraft getretenen Fassung der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist (Fortführung der Senatsbe-schlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522).
b) Eine Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB kommt beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichs-pflichtigen Ehegatten nicht in Betracht, wenn der angemessene Unterhalt des ausgleichspflichtigen Ehegatten bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsren-te nicht gefährdet ist und auf Seiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen (Fortfüh-rung des Senatsbeschlusses vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323).
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| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
XII ZB 39/03 |
11. Oktober 2006 |
| Leitsatz |
a) Für das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG bleiben Umstände, die eine Härte im Sinne des § 1587 c BGB begründen könnten, in Ansehung der auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits übertragenen Versor-gungsanrechte grundsätzlich unberücksichtigt, wenn sie im Rahmen der Erstentscheidung nicht zu einer Herabsetzung oder zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs geführt haben, obwohl sie auf schon damals abge-schlossenen Tatbeständen beruhten. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Umstände bereits bei der Erstentscheidung bekannt waren, ob sie zu diesem Zeitpunkt beweisbar waren oder aus welchen sonstigen Gründen der Erst-richter sie unberücksichtigt gelassen hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. September 1992 - XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175, 176).
b) Diese grundsätzliche Beschränkung des Abänderungsverfahrens gilt nicht, soweit der (weiterhin) ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der veränderten Wertverhältnisse zusätzliche Rentenanrechte abgeben müsste. Mit der ab-zuändernden Entscheidung steht rechtskräftig nur fest, dass die Durchfüh-rung des Versorgungsausgleichs in der dem ausgleichsberechtigten Ehegat-ten bereits zuerkannten Höhe von § 1587 c BGB nicht ausgeschlossen wird. Dagegen lässt sich der abzuändernden Entscheidung nicht eine rechtskräfti-ge Feststellung dahin entnehmen, dass unter den Ehegatten ein Versor-gungsausgleich in ungekürzter Höhe der sich jeweils ergebenden hälftigen Wertdifferenz ihrer ehezeitlichen Versorgungsanrechte durchzuführen ist.
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| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
XII ZB 248/03 |
20. September 2006 |
| Leitsatz |
a) Zur Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Post AG und des Besitzstandes der VAP-Zusatzversorgung im Versorgungsaus-gleich.
b) Betriebsrenten, die im Leistungsstadium nach der Entwicklung der Lebenshal-tungskosten angepasst werden, sind unter Berücksichtigung der gegenwärti-gen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenver-sorgung einerseits sowie der Veränderung des Verbraucherpreisindex ande-rerseits als leistungsdynamisch zu bewerten.
c) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßig-keit der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert ei-nes nicht volldynamischen Anrechts ist im Versorgungsausgleich deswegen regelmäßig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln.
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