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Urteile zum Familienrecht


Kategorie: Familienrecht Versorgungsausgleich



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Gericht Aktenzeichen Datum
BGH XII ZB 168/01 17. Januar 2007
Leitsatz
EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs und zur Anwendung der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 letzter Halbs. EGBGB zwischen Ehegatten, die bei Zustellung des Scheidungsantrags die kroa-tische Staatsangehörigkeit besaßen und inländische Versorgungsanrechte erworben haben.
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b
Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer erst nach Ehezeitende, jedoch vor Durchführung des Ver-sorgungsausgleichs bezogenen Betriebsrente wegen Invalidität (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23).
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; BWVO § 1 Abs. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1
Zur Leistungsdynamik einer laufenden Betriebsrente, die vom Versorgungsträger im Rahmen der Überprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG den Veränderungen des Verbraucherpreisindexes angepasst wird, wenn diese im Vergleichszeitraum höher sind als die Anpassungen von gesetzlicher Rente oder Beamtenversorgung, und von gleich bleibenden Anpassungen in der Zukunft ausgegangen werden kann (hier: Siemens AG).
Tritt der Versorgungsfall erst nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungs-ausgleich ein, kann eine Umrechnung einer Betriebsrente nach der BWVO unterbleiben und der tat-sächliche Zahlbetrag zugrunde gelegt werden, wenn das Anrecht im Leistungsstadium volldynamisch und im Anwartschaftsstadium einkommensdynamisch ist und sich die für den Zahlbetrag der Rente maßgebenden Bemessungsfaktoren seit Ehezeitende nicht mehr verändert haben (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23 und vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601).
BWVO § 2 Abs. 2
Zur Berücksichtigung des vorgezogenen Beginns einer betrieblichen Altersrente (mit 60 Jahren) wäh-rend des Versorgungsausgleichsverfahrens bei der Ermittlung des Barwerts.
BGB §§ 242 Cc, 1587 c
Die Härteklausel des § 1587 c BGB geht allgemeinen Verwirkungsgrundsätzen vor.
Deutschkroatisches Sozialversicherungsabkommen vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998 S. 2034 ff.)
Kroatische Versicherungszeiten haben keinen Einfluss auf die Höhe der deutschen Rente.

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Gericht Aktenzeichen Datum
BGH XII ZB 166/04 20. Dezember 2006
Leitsatz
a) Ist ein schuldrechtlich auszugleichendes, nicht volldynamisches Versorgungsanrecht unter einer der vor dem 1. Juni 2006 geltenden Fassungen der Barwert-Verordnung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise ausgeglichen worden, so ist der bereits ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dadurch zu berücksichtigen, dass sein auf das Ehezeitende bezogener Nominalbetrag anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwerts hochzurechnen und vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts abzuziehen ist.
b) Für einen unter der seit 1. Juni 2006 geltenden Barwert-Verordnung durchge-führten öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bleibt es hingegen dabei, dass der ausgeglichene Teilbetrag im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich anhand der (novellierten) Barwert-Verordnung rückzurechnen ist (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.; vom 6. Juli 2005 - XII ZB 107/02 - NJW-RR 2005, 1522 f.; vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 f.; vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323 f. und vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

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Gericht Aktenzeichen Datum
BGH XII ZB 64/03 20. Dezember 2006
Leitsatz
Zur Billigkeitsentscheidung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, wenn der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte dauerhaft im Ausland (hier: Türkei) lebt und keinen Bezug zum deutschen Rechtskreis hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. November 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418 f.)

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Theodor Schmidt
Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht und zugleich Notar
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Diplom-Jurist
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Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
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Fachanwältin für Familienrecht
Stefan Schwarz
Fachanwalt für Steuerrecht