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Urteile zum Familienrecht


Kategorie: Familienrecht Versorgungsausgleich



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Gericht Aktenzeichen Datum
BGH XII ZB 206/06 25. April 2007
Leitsatz
a) Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Teil dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier ZVK-KVBW) nach neuem Satzungsrecht auf einer aus Gründen des Bestandsschutzes gewährten Startgutschrift und auf weiteren ab Januar 2002 erworbenen Versorgungspunkten, ist dieser im Wege einer gemischten Methode teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunkten zu ermitteln.
c) Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde.
d) Zur Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB.

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Gericht Aktenzeichen Datum
Oberlandesgericht Köln 2 BvR 2273/06 19. März 2007
Leitsatz
Zur Frage, ob die Erstreckung der Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Fälle des unvorsätzlichen Entfernens vom Unfallort gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt.

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Gericht Aktenzeichen Datum
BGH XII ZB 142/06 14. März 2007
Leitsatz
a) Der Ehezeitanteil der dem Gesellschafter einer GmbH im Wege eines Pensi-onsvertrages zugesagten lebenslangen Alters- und Invaliditätsversorgung in Form eines festen monatlichen Betrages ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich zu bemessen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684).
b) Der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts beeinflusst auch dann die Gesamt-dauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze und erhöht damit den Ehezeitanteil, wenn der vorgezogene Bezug des Ru-hegehalts erst nach der Ehezeit vereinbart wurde (Fortführung des Senats-beschlusses vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25).

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Theodor Schmidt
Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht und zugleich Notar
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Diplom-Jurist
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Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
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Fachanwältin für Familienrecht
Stefan Schwarz
Fachanwalt für Steuerrecht