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Kategorie: Familienrecht Versorgungsausgleich
| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
XII ZB 248/03 |
20. September 2006 |
| Leitsatz |
a) Zur Behandlung einer betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen Post AG und des Besitzstandes der VAP-Zusatzversorgung im Versorgungsaus-gleich.
b) Betriebsrenten, die im Leistungsstadium nach der Entwicklung der Lebenshal-tungskosten angepasst werden, sind unter Berücksichtigung der gegenwärti-gen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenver-sorgung einerseits sowie der Veränderung des Verbraucherpreisindex ande-rerseits als leistungsdynamisch zu bewerten.
c) Durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 und die 3. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 3. Mai 2006 ist früheren Bedenken des Senats gegen die Verfassungsmäßig-keit der Barwert-Verordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Barwert ei-nes nicht volldynamischen Anrechts ist im Versorgungsausgleich deswegen regelmäßig nach der Barwert-Verordnung zu ermitteln.
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| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
XII ZB 70/01 |
13. September 2006 |
| Leitsatz |
a) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwart-schaften der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (Festhaltung Senatsbe-schluss vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 f.).
b) Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit noch nicht die für eine Ver-setzung in den Ruhestand erforderliche Wartezeit erfüllt und kann er diese Warte-zeit nur im Falle seiner Wiederwahl erfüllen, hat er aus diesem Dienstverhältnis kein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben; die spätere Wiederwahl ist im Hinblick auf den Erwerb der Versorgung kein Abänderungsfall nach § 10 a VAHRG.
c) Für den Versorgungsausgleich bleibt in diesen Fällen der Wert einer Nachversiche-rung in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich oder - wenn der Wahlbe-amte vor seiner Ernennung in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Versorgung gestanden hat - die sich aus dem früheren Dienstver-hältnis unter Anrechnung der als Wahlbeamter zurückgelegten Zeiten als ruhege-haltfähiger Dienstzeiten ergebenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaf-ten, sofern die Rückführung in dieses Dienstverhältnis nach der Entlassung als Wahlbeamter gesichert erscheint.
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