Keine Nötigung durch bloß rücksichtsloses Überholen.
Der bloß rücksichtslose Überholer macht sich in aller Regel nicht nach § 240 StGB wegen Nötigung strafbar, denn die Einwirkung seines Fahrverhaltens auf andere Verkehrsteilnehmer ist im Zweifel nicht der Zweck, sondern nur die in Kauf genom-mene Folge seiner Fahrweise.
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