Der Versicherungsschutz einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeughandel und -handwerk erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, die von einem unberechtigten Dritten ohne Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers mit roten Kennzeichen versehen worden sind, die die Zulassungsstelle dem Versicherungsnehmer zugeteilt hat.
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