Unfallversicherungsrecht

 

Jeder Beschäftigte ist automatisch Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung entstehen bei Arbeitsunfällen, sogenannten Wegeunfällen – das heißt auf dem Weg zur Arbeit und von zu Haus zu Arbeit – und bei sogenannten Berufskrankheiten. Wenn einer dieser drei Fälle vorliegt bestehen mehrere Ansprüche auf Leistungen. Dabei handelt es sich unter anderem um Krankenbehandlung – also ärztliche Versorgung, Verletztengeld – einen Lohnersatz wenn wegen eines Arbeitsunfalls nicht gearbeitet werden kann und um Rentenleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch weitere Hilfeleistungen in Anspruch nehmen oder sogar auf Kosten der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Umschulung absolvieren.


Arbeitsunfälle

Wenn während der Arbeit oder durch die Arbeit ein Unfall passiert, haben Sie fast immer einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei der Anerkennung von Arbeitsunfällen kommt es häufig zu Streitigkeiten. Dabei geht es oft um die Frage, ob alle erlittenen Verletzungen auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können. Mindestens ebenso häufig ist unklar, ob auch alle Spätfolgen des Unfalles von der Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst werden. In diesen Fällen ist guter Rat gefragt. Wir prüfen für Sie Ihren Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen und vertreten Sie gegenüber den zuständigen Berufsgenossenschaften.


Berufskrankheiten

Viele Menschen erleiden infolge ihrer beruflichen Tätigkeiten Erkrankungen, die unmittelbar auf ihre tägliche Arbeit zurückzuführen sind. Der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Krankheiten als berufsbedingte Krankheiten, d.h. sogenannte Berufskrankheiten, anerkannt. Wenn Sie infolge Ihrer beruflichen Tätigkeit eine bestimmte Erkrankung erlitten haben, besteht für Sie ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Anerkennung einer Berufskrankheit wird von den Berufsgenossenschaften häufig verweigert. Das heißt jedoch nicht, dass Sie auf Ihren Anspruch verzichten müssen. Wir prüfen für Sie, ob sie einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wegen einer Berufskrankheit haben. Dabei übernehmen wir für Sie auch die Vertretung gegenüber den Berufsgenossenschaften und vor den Sozialgerichten.


Wegeunfälle

Als Beschäftigter sind Sie auch auf dem Weg von – und zur Arbeit gesetzlich unfallversichert. Wenn Sie auf diesem Weg, ganz gleich ob Sie mit dem Auto, zu Fuß mit dem Rad oder anderen Verkehrsmitteln unterwegs sind einen Unfall erleiden, können Sie die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie den Unfall auf dem Weg zur Schule oder Kindergarten Ihres Kindes erleiden, diese Ab- bzw. Umwege werden vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung mit erfasst. Sie müssen Ihren Unfall nur ordnungsgemäß gegenüber den zuständigen Berufsgenossenschaften melden. Sollte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Wegeunfalls ablehnen, helfen wir Ihnen schnell und kompetent weiter. Wir prüfen Ihren Anspruch und setzten diesen auch in Ihrem Auftrag gegenüber den Berufsgenossenschaften außergerichtlich und gerichtlich durch.





 

 

Kanzlei Schmidt - Massenbergstr. 11 - 44787 Bochum - Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt und Notar




Theodor Schmidt
Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht und zugleich Notar
Wolfgang Pütz
Rechtsanwalt und Mediator
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Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
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Fachanwältin für Familienrecht
Stefan Schwarz
Fachanwalt für Steuerrecht