Rentenversicherungsrecht


Die große Mehrzahl der Arbeitnehmer in Deutschland ist Versicherter in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die meisten Menschen gehen davon aus, dass Sie als Versicherter nur eine Rente im Alter beanspruchen können. Darüber hinaus gibt es jedoch eine Vielzahl weiterer Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, dazu gehören Rehabilitationsmaßnahmen, Renten wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit und in manchen Fällen sogar Rehabilitationsmaßnahmen für die Kinder von Versicherten.


Renten wegen Alters

Der Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung besteht seit deren Anfängen vor allem in der Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter. Man spricht dabei von den Altersrenten. Diese Rente wird derzeit regelmäßig ab dem vollendeten 67. Lebensjahr gewährt, für die älteren Arbeitnehmer ist der Renteneintritt teilweise noch mit 65. Jahren vorgesehen, bzw. mit 65. Jahren zuzüglich der im Gesetz vorgesehenen Verlängerungszeit. Sollten Sie eine Altersrente vor dem Erreichen der genannten Zeitpunkte beanspruchen werden grundsätzlich Abzüge vom monatlichen Rentenbetrag vorgenommen, diese belaufen sich auf 0,3% für jeden Monat, um den der gesetzlich vorgesehene Renteneintritt vorgezogen wird. Wenn also Ihr Renteneintritt mit 67 Jahren erfolgen soll, und Sie nehmen Ihre Rente wegen Alters bereits mit 66 Jahren in Anspruch, dann müssen 12 mal 0,3 %, also 3,6 % von der monatlichen Altersrente abgezogen werden.


Eine häufige Fehlerquelle bei der Berechnung der Altersrente ist Ihr sogenannter persönlicher Rentenverlauf. Häufig werden einzelne Monate in denen Sie gearbeitet haben, nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. Hierdurch kann Ihr Rentenanspruch erheblich gemindert werden. Wir kontrollieren in Ihren Auftrag Ihre Rentenbescheide und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wenn Sie beabsichtigen, etwa im Rahmen eines Altersteilzeitprogramms oder eines Soziaplanes, Ihre Altersrente früher in Anspruch zu nehmen, sollten Sie sich zuvor umfassend und detailliert informieren. Nur so können sie unvorhergesehene Verluste bei Ihrer Rentenzahlung vermeiden. Wenden Sie sich einfach an unsere Kanzlei, wir beraten Sie bei allen Fragen zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrenten.


Renten wegen teilweiser oder völliger Erwerbsunfähigkeit

Viele Menschen können in ihrem Erwerbsleben – sei es durch einen Unfall oder durch eine Erkrankung – nicht mehr die im Berufsleben geforderte Leistung erbringen. In diesen Fällen haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Rente wegen teilweise – oder völliger Erwerbsunfähigkeit.


Diese Rentenarten sind an besondere Voraussetzungen geknüpft. Es müssen dabei einerseits bestimmte körperliche oder seelische Einschränkungen gegeben sein, andererseits müssen Sie auch die besonderen rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Für die besonderen rentenrechtlichen Voraussetzungen bedeutet dies, dass eine Mindestzeit gearbeitet haben müssen, bevor Sie den Antrag auf Gewährung dieser Rentenarten stellen.


Nach Antragsstellung prüft die zuständige Rentenversicherung Ihren Gesundheitszustand. Sollten die entsprechenden Befunde gegeben sein, wir Ihnen in der Regel eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsunfähigkeit zugesprochen. Sollte die Rentenversicherung Ihrem Antrag nicht entsprechen können Sie gegen diese Entscheidung vorgehen. Wenn Sie uns entsprechen beauftragen führen wir in Ihrem Auftrage das Widerspruchs- und Klageverfahren durch. Wir prüfen den gesamten Verwaltungsvorgang und beraten Sie umfassend. Wenden Sie sich einfach an unsere Kanzlei.


Rehabilitationsmaßnahme für Versicherte und deren Kinder

Ein Ziel der gesetzlichen Rentenversicherung ist es, durch gezielte Rehabilitationsmaßnahmen die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, damit Sie möglichst lange im Erwerbsleben bleiben können. Dazu gewährt Ihnen die Rentenversicherung auf Antrag besondere Rehabilitationsmaßnahmen. Diese Maßnahmen werden nach dem Grundsatz – Reha vor Rente – bewilligt, denn es ist grundsätzlich sinnvoller die Gesundheit der Versicherten zu verbessern, als etwa eine Rente wegen teilweiser Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Sollten Ihr Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nicht entsprochen werden, steht Ihnen stets der Rechtsweg offen. Sie können gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch und Klage erheben. Wir prüfen Ihren Ablehnungsbescheid und vertreten Sie im Widerspruchs- und Klageverfahren. Sprechen Sie uns einfach darauf an.


Auch Ihre Kinder können einen Anspruch auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen haben. Es handelt sich hierbei um die sogenannte Kinderrehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch diese Leistung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wir beraten Sie gerne bei der Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen für Ihre Kinder.





 

 

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