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Für Scheidungsverfahren, die ab dem 01.09.2009 bei Gericht eingereicht werden gilt das neue FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Unstreitige Scheidungen dauern nach bisherigem Recht in der Regel von der Einreichung der Scheidung bis zum Ausspruch der Scheidung 5-10 Monate, teilweise auch wesentlich länger. Nach neuen Recht wird die Zeit bis zum Ausspruch der Scheidung wesentlich verkürzt.
Im Einzelnen:
Dieses neue Gesetz führt für eine große Anzahl von Scheidungsangelegenheiten zu einer wesentlichen Beschleunigung der Ehescheidung. Nach bisherigem Recht ist es so, dass ein Scheidungstermin erst dann angesetzt wird, nachdem die Rentenauskünfte beider Ehegatten für den sog. Versorgungsausgleich vollständig vorliegen.
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Einfacher
Scheidungsantrag |
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Beispiel für den Versorgungsausgleich: Die Ehefrau hat aus der Ehezeit Rentenansprüche in Höhe monatlich 200,-- und der Ehemann in Höhe von 400,--. Dann wird vom Rentenkonto des Ehemannes ein Betrag in Höhe von 100,-- abgebucht auf das Konto der Ehefrau, so dass beide Ehegatten jeweils aus der Ehezeit Rentenansprüche in Höhe von 300,-- haben.
Bis die Rentenauskünfte vorliegen vergehen in der Regel einige Monate. Wenn neben der gesetzlichen Rente zusätzlich betriebliche Rentensprüche berechnet werden müssen oder wenn gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung noch ungeklärte Versicherungszeiten bestehen oder noch Unterlagen einzureichen sind kann es wesentlich länger als üblich dauern bis die Rentenauskünfte vorliegen. In diesem Fällen setzt das Gericht den Scheidungstermin entsprechend später an.
Ein unstreitiges Scheidungsverfahren dauert von der Einreichung des Scheidungsantrages bis zum Scheidungstermin zwischen 5 und 10 Monate. In Ausnahmefällen kann es noch länger dauern bis eine Ehe geschieden wird.
Nach neuem Recht gilt Folgendes:
Wenn
1.das Trennungsjahr abgelaufen ist und danach
2. seit Zustellung des Scheidungsantrages an den Ehegatten drei Monate vergangen sind und
3.beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen im Versorgungsausgleich vorgenommen haben und
4.beide übereinstimmend die Abtrennung des Versorgungsausgleichs beantragen
ist der Versorgungsausgleich vom Scheidungsverfahren abzutrennen und die Scheidung ist durch das Gericht vorab auszusprechen. Der Versorgungsausgleich läuft dann nach der Scheidung weiter und es wird im schriftlichen Verfahren durch das Gericht über den Versorgungsausgleich entschieden.
Weitere änderungen zum Versorgungsausgleich ab dem 01.09.2009 können Sie hier lesen
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