Scheidung Online
In der Rechtspraxis wird häufig zwischen sogenannten streitigen und unstreitigen Scheidungen unterschieden. Eine unstreitige Scheidung bedeutet, dass alle Folgen der Trennung einvernehmlich zwischen den Ehegatten geregelt worden sind und lediglich ein einvernehmliches Ehescheidungsverfahren durchzuführen ist. Bei einer streitigen Scheidung wird hingegen zumindest über einzelne familienrechtliche Fragen der Scheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Folgeverfahren gestritten. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind gesetzlich geregelt. Sowohl die Gerichtskoten –die Gebühren die das Gericht erhebt – als auch die Anwaltskosten –die Gebühren die beim Anwalt bezahlt werden müssten – sind in speziellen Gesetzen festgelegt. Maßgeblich ist für beide Kostenbereiche der sogenannte Streitwert. In der Justiz werden die Gebühren nach sogenannten Streitwerttabellen berechnet. Also ist der Streitwert eines Verfahrens maßgeblich für die zu zahlenden Gebühren. In diesem sehr genauen gesetzlichen Rahmen gibt es einige Möglichkeiten durch bestimmte Vorgehensweisen Kosten zu sparen. Als Rechtsanwälte haben wir gerade die Pflicht, die Kosten der Rechtsverfolgung möglichst gering zu halten. Diese Vorgehensweise hat der Gesetzgeber teilweise sogar gezielt vorgesehen. Bei einer unstreitigen Ehescheidung – also einer Scheidung bei der beide Ehegatten sich über die Einzelheiten der Scheidung einig sind - können zunächst erhebliche Kosten gespart werden, da nur ein Rechtsanwalt erforderlich ist. Nur ein Rechtsanwalt kann einen Scheidungsantrag wirksam bei Gericht stellen! Allerdings kann bei einer unstreitigen Scheidung der andere – dann nicht anwaltlich vertretene Ehegatte – der Scheidung zustimmen, und dies geht ohne Anwalt! Darüber hinaus versuchen wir, den Streitwert um 30% zu verringern. Der Streitwert eines gerichtlichen Verfahrens, vor allem eines Scheidungsverfahrens wird ausschließlich vom Gericht festgesetzt. Wir beantragen jedoch in allen unstreitigen Scheidungsverfahren eine Reduzierung des Streitwertes um 30 %. Dieser Antrag wird von vielen Gerichten auch akzeptiert, allerdings nicht von allen Gerichten. Es ist letztlich Sache des Gerichts, ob einem solchen Antrag auf Streitwertreduzierung wegen unstreitiger Scheidung entsprochen wird, hierauf hat der jeweilige Anwalt letztlich keinen Einfluss.
Sofern Sie kein eigenes Einkommen haben oder ein geringes Einkommen haben, besteht möglicherweise ein Anspruch auf
Prozesskostenhilfe. Wir würden in diesem Fall für Sie Prozesskostenhilfe beantragen.
Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, werden die Anwaltsgebühren und Gerichtskosten vom Staat getragen.
Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe können Sie unter „Downloads" herunterladen.
Sofern Fragen zur Ausfüllung des Formulars zur Beantragung von Prozesskostenhilfe bestehen, können Sie uns selbstverständlich anrufen oder uns eine E-Mail schicken.
Weitere Kostenersparnis
Eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten kann erfolgen, wenn beide Parteien im Anschluss an die Verkündung des Scheidungsurteils im Scheidungstermin auf Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil und die Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen im Scheidungsurteil verzichten.
Diese Erklärung kann im Scheidungstermin für jeden der Eheleute nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen, d.h. wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Sind beide Eheleute anwaltlich vertreten, oder ist die Hinzuziehung eines zweiten Rechtsanwaltes für eine Regelung zum Versorgungsausgleich unverzichtbar, kann eine entsprechende Erklärung also in der Regel ohne Mehraufwand abgegeben werden.
In anderen Fällen können wir vor Ort unter Umständen eine(n) Kollegen(In) ansprechen, die nach entsprechender Bestätigung der Parteien eine Rechtsmittelverzichtserklärung abgibt.
Beispielsrechnung:
Bei einem Streitwert von 9.500.-- € müssen Gerichtkosten in Höhe von 392.-- € eingezahlt werden. Wird dann im Scheidungstermin auf Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil und die Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wirksam verzichtet ermäßigen sich die Gerichtskosten auf 196.-- €, werden also halbiert!
Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit der Kostenersparnis nur, wenn das Urteil zum Vollzug im Ausland benötigt wird oder neben den Feststellungen zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich anderweitige Regelungen enthält (z.B. etc. Unterhaltsregelungen).
Bitte sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Bundesgerichtshof XII ZB 553/10
Bundesgerichtshof XII ZB 89/09
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