Prozesskosten steuerlich geltend machen

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Geltendmachung von Prozesskosten geändert

Bislang war es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur möglich, die Kosten eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dies hatte zur Folge, dass die Kosten anderer ein Gerichtsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden durften. In seiner Entscheidung vom 12.5.2011 (Az. VI R 42/10) ist der Bundesfinanzhof nunmehr von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung abgewichen. Unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung wurde nunmehr festgestellt, dass die Prozesskosten für jedes zivilrechtliche Verfahren bei der Einkommensteuer gem. § 33  EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden dürfen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Prozess eine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.  Nach der neuen Rechtsprechung des BFH hat ein Prozess dann hinreichende Aussicht auf Erfolg wenn der Misserfolg ebenso wahrscheinlich ist wie der Erfolg des Prozesses. Daher sollte zukünftig bei der Einkommensteuererklärung immer geprüft werden, ob entsprechende Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Es wird nun abzuwarten, wie die zuständigen Finanzämter die Geltendmachung dieser Prozesskosten im Einzelfall behandeln werden. Eine eingehende Prüfung der Absetzbarkeit von Prozesskosten ist jedoch in allen Fällen nunmehr angezeigt. Wenn Sie Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit ihrer Prozesskosten haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.



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