Welches Gericht ist für das Scheidungsverfahren zuständig?
Zuständig für Scheidungsverfahren sind grundsätzlich die Familiengerichte, die Teil des Amtsgerichtes sind. Welches Gericht örtlich zuständig ist, ist gesetzlich geregelt. Daher ist ausgeschlossen, dass für ein Scheidungsverfahren gleich mehrere Gerichte in Frage kommen. Dabei spielt es keine Rolle, an welchem Ort der mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragte Rechtsanwalt seine Kanzlei hat.
Wenn aus der Ehe minderjährige Kinder hervorgegangen sind, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit den gemeinsamen Kindern lebt. Sind aus der Ehe keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen, dann ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eheleute zuletzt gemeinsam gelebt haben, wenn dort noch ein Ehegatte lebt.
Sind keine minderjährigen Kinder aus der Ehe hervorgegangen und lebt auch keine Ehegatte mehr an dem Ort, an dem man vorher zusammen gelebt hat, dann ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte lebt, an den der Scheidungsantrag zugestellt werden soll.
Wenn beide Eheleute nicht mehr an dem Ort leben, an dem sie zuletzt gemeinsam gelebt haben, und sind beide etwa ins Ausland gezogen, dann ist das Amtsgericht in Berlin-Schöneberg zuständig.
Bundesgerichtshof XII ZB 553/10
Bundesgerichtshof XII ZB 89/09
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