Zugewinnausgleich bei einer Scheidung


Bei einer Scheidung muss auch das gesamte gemeinsame Vermögen der Eheleute aufgeteilt werden. Diese sogenannte Vermögensauseinandersetzung erfasst alle Vermögenspositionen.

 

Wenn die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen haben – was der Regelfall ist – leben sie im Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das heißt, dass beide Eheleute während der Ehe grundsätzlich getrennt wirtschaften und erst bei der Scheidung geprüft wird, wie sich das Vermögen jedes Ehegatten entwickelt hat. Dazu vergleicht man das Vermögen jedes Ehegatten zu Beginn der Ehe mit dem Vermögen am Ende der Ehe. Wenn dabei eine Vermehrung des Vermögens eingetreten ist spricht man von einem Zugewinn. Wenn dieser Zugewinn bei einem Ehegatten größer ist, als bei dem anderen Ehegatten, dann muss dieser die Hälfte des Betrages an den anderen Ehegatten herausgeben, um den sein Zugewinn den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, wenn dieser es verlangt. Man spricht dann von einem Zugewinnausgleich.

 

Anfangs- und Schlussvermögen

Um die Höhe des Zugewinns zu ermitteln, müssen beide Ehegatten zunächst angeben, wie hoch ihr Vermögen am Tag der Eheschließung war. Dies geschieht meistens durch Erstellung eines sogenannten Vermögensverzeichnisses. Das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung bezeichnet man als Anfangsvermögen. Wenn nicht mehr ermittelt werden kann, wie hoch das Anfangsvermögen war – etwa nach langer Ehedauer – dann wird dieses mit 0,00 € beziffert.

 

Dann muss das Vermögen am Ende der Ehezeit ermittelt werden, was wiederum durch Erstellung eines Vermögensverzeichnisses geschieht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung dieses sogenannten Schlussvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Aus der Differenz zwischen Schlussvermögen und Anfangsvermögen ergibt sich der Zugewinn.

Negatives Anfangsvermögen ?

Bisher konnte das Anfangsvermögen, selbst wenn viele Schulden mit in die Ehe gebracht wurden, niemals unter 0,00 € sinken. Dies hatte zur Folge, dass der Ehegatte, der selbst hohe Schulden während der Ehe getilgt hatte, keinen Zugewinn erwirtschaftete. Seit dem 01.09.2009 ist nun auch ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen möglich.

 

Beispielrechnung

Zum besseren Verständnis finden Sie hier eine kure Beispielsrechnung:

Die Eheleute heiraten am 01.04.1995. Das Anfangsvermögen kann nicht mehr ermittelt werden, Schulden waren nicht vorhanden. Also beträgt das Anfangsvermögen 0,00 €. Der Scheidungsantrag wird am 20.07.2005 zugestellt. Beide Eheleute erstellen nun ein Vermögensverzeichnis zum Stichtag 20.07.2005. Dabei ergibt sich für die Ehefrau eine Vermögen von 30.000 €, und für den Ehemann ein Vermögen von 50.000 €


  Ehefrau

  Ehemann

Anfangsvermögen bei Eheschließung 01.04. 1995

  0,-- €

  0,-- €

Schlussvermögen bei Zustellung des
Scheidungsantrages am 20.07.2005

  30.000,-- €

  50.000,-- €



Der Zugewinn des Ehemannes übersteigt den Zugewinn der Ehefrau um 20.000 €. Hiervon muss der Ehemann nun auf das Verlangen der Ehefrau hin die Hälfte herausgeben, also 10.000 €. Nachdem der Ehemann diesen Betrag herausgegeben habt beläuft sich der rechnerische Zugewinn für beide Eheleute auf 40.000 €, er ist also gleich.

 

Besondere Vermögenspositionen

Nicht alle Vermögenspositionen werden bei der Ermittlung des Zugewinns berücksichtigt. Hat etwa einer der beiden Ehegatten eine Erbschaft erhalten, dann wird diese nicht berücksichtigt. Diese erhöht also nicht den Zugewinn. Wenn sich aber der Wert einer Erbschaft während der Ehezeit erhöht, dann muss diese Werterhöhen beim Zugewinn berücksichtigt werden. Erhält ein Ehegatte etwa einige Wertpapiere als Erbschaft – z.B. in Form eines Wertpapierdepots – dann muss unter Umständen ein Kursgewinn berücksichtigt werden.

 

Hausrat und Zugewinn

Das Mobiliar der gemeinsamen Wohnung oder das gemeinsame Hauses wird beim Zugewinn grundsätzlich nicht berücksichtigt, dieses gehört zum sogenannten Hausrat. Die Aufteilung des Hausrates erfolgt im sogenannten Hausratsverfahren – nicht im Zugewinnausgleichsverfahren. Ein besonderes Problem ist häufig die Einordnung eines PKW. Ein PKW gehört dann nicht zum Zugewinn, wenn er überwiegend für familiäre Zwecke genutzt wurde – z.B. für Einkauf oder Fahrten zur Betreuung der gemeinsamen Kinder – er ist dann dem Hausrat zuzuordnen.

 

Typischen Vermögenspositionen die zum Zugewinn zählen

  • Immobilien (maßgeblich ist der tatsächliche Wert abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten)
  • Kapitallebensversicherungen
  • Wertpapiere, Sparvermögen
  • Guthaben auf laufenden Konten
  • Schmuck
  • Pelze
  • Fotoausrüstung
  • Briefmarkensammlung

 

Die im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich stehenden Rechtsfragen sind häufig äußerst schwierig zu beantworten. Dabei müssen viele Aspekte berücksichtigt - und eine Vielzahl an Unterlagen geprüft werden. Wir helfen Ihnen bei der Ermittlung Ihres Zugewinnausgleichsanspruches und bei der Erstellung der Vermögensverzeichnisse. Unsere Fachanwältin und Fachanwälte für Familienrecht stehen Ihnen jederzeit als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

 

 

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