Mietwohnung bei Scheidung und Trennung
Bei einer Trennung und Scheidung entstehen häufig Probleme, mit denen keiner der Beteiligten zunächst gerechnet hatte. In unserer täglichen Praxis werden wir häufiger mit der Frage konfrontiert: Was passiert eigentlich mit unserer gemeinsamen Wohnung?
Wenn nach einer Trennung einer der Ehegatten aus der Wohnung auszieht, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf den bestehenden Mietvertrag. Wenn beide Ehegatten im Mietvertrag als Mieter genannt sind, müssen auch weiterhin beide Ehegatten die Miete zahlen. Obwohl nur noch einer der beiden Ehegatten in der Wohnung lebt, kann der Vermieter die Miete nach wie vor von beiden Eheleuten verlangen.
Einseitige Kündigung?
Manche Eheleute überlegen dann, ob nicht eine einseitige Kündigung des Mietvertrages möglich ist, also einer der Eheleute einseitig den Mietvertrag „für sich“ kündigt. Das ist jedoch nicht möglich! Wenn beide Eheleute als Mieter im Mietvertrag genannt sind, dann können auch nur beide Eheleute gemeinsam die Kündigung erklären.
Änderungsvertrag
Häufig besteht der Wunsch eines Ehegatten, möglichst schnell –insbesondere in der Trennungsphase - aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden. Da eine Kündigung nur gemeinsam durch beide Eheleute erklärt werden kann, kann dies nur durch eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter erreicht werden. Die Parteien des Mietvertrages müssen hierzu einen sogenannten „Änderungsvertrag“ schließen. In diesem kann dann vereinbart werden, dass das Mietverhältnis schon während der Trennungszeit nur noch mit einem der beiden Eheleute fortgesetzt wird.
Gerichtliche Entscheidung
Wenn eine einvernehmliche Entlassung aus dem Mietverhältnis nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dazu kann im Scheidungsfall ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden. Ziel des Verfahrens ist es, das das Gericht anordnet, dass nur noch mit einem der Eheleute der Mietvertrag fortgesetzt wird.
Gerichtliche Entscheidung in besonderen Fällen
Leider spielen bei Trennungen häufig Gewalttätigkeiten gegenüber einem Ehegatten oder den gemeinsamen Kindern eine Rolle. In diesen Fällen kann das Gericht anordnen, dass der Ehegatte, der Opfer der Gewalthandlungen wurde, die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Auch bei Gewalthandlungen gegenüber Kindern kann das Gericht dies anordnen. Sobald diese Anordnung des Gerichts vorliegt, muss der andere Ehegatte unverzüglich aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen.
Bundesgerichtshof XII ZB 553/10
Bundesgerichtshof XII ZB 89/09
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