Was ist der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung?
Bei einer Scheidung muss nicht nur das Vermögen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufgeteilt werden, sondern auch die während der Ehe erzielten Rentenansprüche (genauer: Rentenanwartschaften).
Dieses Verfahren nennt man Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich muss grundsätzlich in jedem Scheidungsverfahren – also auch bei unstreitigen Scheidungen – durch das Gericht durchgeführt werden.
Hierzu sendet das Gericht beiden Ehegatten einen besonderen Fragebogen zu. In diesem müssen beiden Eheleute Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit während der Ehe machen. Auf Basis der während der Ehezeit erbrachten Rentenbeiträge wird dann für jeden Ehegatten sein persönlicher, während der Ehezeit erzielter Rentenanspruch berechnet.
Dann werden die Rentenansprüche beider Ehegatten miteinander verglichen. Hat ein Ehegatte einen höheren Rentenanspruch als der andere Ehegatte erzielt, dann muss die Hälfte des Betrages, um den sein Rentenanspruch den des anderen Ehegatten übersteigt, an diesen Ehegatten übertragen werden. Dies geschieht durch eine Übertragung der Rentenansprüche von einem Rentenkonto auf ein anderes. Die Übertragung wird durch das Gericht veranlasst.
Ziel dieses gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ist es, dass beide Eheleute nach Beendigung der Ehe während der Ehezeit gleich viele Rentenansprüche erwirtschaftet haben.
Beispielsrechnung
Der Ehemann hat in der Ehezeit Rentenansprüche in Höhe von 500,00 € monatlich erzielt. Die Ehefrau hat in der Ehezeit nur Rentenansprüche in Höhe von 300,00 € monatlich erhalten. Somit übersteigt den Rentenanspruch des Ehemannes den der Ehefrau um 200,00 €. Diese 200,00 € müssen nun auf beide Eheleute verteilt werden, d.h. das Gericht veranlasst die Übertragung von 100,00 € vom Rentenkonto des Ehemannes auf das Rentenkonto der Ehefrau. Nach dieser Übertragung haben beide Eheleute während der Ehezeit jeweils 400,00 € monatliche Rentenansprüche erzielt.
Kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden?
Bis zu einer Gesetzesänderung im Jahre 2009 musste zwingend in jedem Scheidungsverfahren ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Heute ist in einigen Fällen ein Versorgungsausgleich nicht mehr zwingend vorgesehen.
Ehedauer unter drei Jahren
Nach der heutigen Gesetzeslage muss bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren der Versorgungsausgleich nur durchgeführt werden, wenn einer der Ehegatten dies beantragt. Dabei wird das Trennungsjahr mitgezählt, das ja ohnehin abgelaufen sein muss, bevor der Scheidungsantrag gestellt wird. Das heißt für Sie: Wenn kein Ehegatte einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens stellt, findet auch kein Versorgungsausgleich statt, auch wenn sehr hohe Rentenansprüche erzielt wurden !
Geringe Differenz zwischen den Rentenansprüchen
In vielen Fällen haben beide Eheleute während der Ehezeit nahezu gleich hohe Rentenansprüche erworben. In vielen dieser Fälle ist die Differenz zwischen den Rentenansprüchen beider Eheleute nur sehr gering. In allen diesen Fällen, in denen nur ein geringer Ausgleichsbetrag in Betracht kommt, soll das Familiengericht von der Durchführung des Versorgungsausgleiches absehen.
Wann eine geringe Differenz der Rentenansprüche, bei der von einer Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens abgesehen werden soll, gegeben ist, hat der Gesetzgeber nicht abschließend geregelt. Viele Gerichte legen hier eine Grenze von etwa 25,00 € monatlicher Rentenansprüche zu Grunde.
Beispiel
Nehmen wir einmal an, beide Ehegatten haben während der Ehezeit ein etwa gleich hohes Einkommen erzielt. Dann folgt daraus in der Regel, dass die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls etwa gleich hoch sind. Daher entsteht zunächst kein, oder nur ein äußerst geringer Ausgleichsbetrag bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches. Wenn nun einer der beiden Eheleute vor der Scheidung einen Riestervertrag abgeschlossen hat, aus dem ein Rentenanspruch in Höhe von etwa 25,00 € entsteht, dann soll auch hier ein Versorgungsausgleich durch das Familiengericht unterbleiben.
Welche Möglichkeiten besteht bei Ehen, die länger als drei Jahre andauern?
Scheidungsrechtsreform 2009
Seit der Reform des Scheidungsrechtes im Jahre 2009 kann im Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Bis zum 31.08.2009 musste ein solcher Ausschluss immer durch einen Richter oder eine Richterin genehmigt werden. Diese Genehmigungspflicht ist jetzt grundsätzlich entfallen.
Verzicht auf den Versorgungsausgleich
Nach neuem Scheidungsrecht kann also im Scheidungsverfahren grundsätzlich auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet werden. Dieser Verzicht muss auch nicht mehr durch den zuständigen Richter genehmigt werden. Allerdings prüft das Gericht jetzt, ob der Verzicht auch wirksam ist. Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich soll immer dann unwirksam sein, wenn dieser völlig unausgewogen oder sittenwidrig ist.
Eine solche Unausgewogenheit oder gar Sittenwidrigkeit kann dann eintreten, wenn ein Ehegatte durch den Verzicht über keine hinreichende Alterssicherung mehr verfügt. Haben beide Eheleute jedoch eine eigene und ausreichende Altersversorgung aufgebaut, dann ist der Verzicht auf den Versorgungsausgleich in der Regel wirksam. Eine ausreichende Altersversorgung kann sich aus ganz unterschiedlichen Formen der Alterssicherung zusammensetzen, etwa aus Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer Betriebsrente oder durch eine Einmalzahlung einer Kapital-Lebensversicherung. Auch der Erwerb und Besitz einer Immobilie kann als Altersvorsorge dienen.
Verzicht auf den Versorgungsausgleich im Ehevertrag nach neuem Scheidungsrecht
Bei einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag galt bisher, dass der Verzicht unwirksam wurde, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Ehevertrages ein Scheidungsantrag gestellt wurde. Nach der Reform des Scheidungsrechtes ist diese zeitliche Beschränkung entfallen. Nach heutigem Recht kann also unmittelbar nach der Beurkundung durch den Notar der Scheidungsantrag gestellt werden.
Außerdem galt bisher für Eheverträge, in denen der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbart wurde, dass dieser Verzicht unwirksam wurde, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Vereinbarung ein Scheidungsantrag gestellt wurde. Diese Zeitschranke fällt nach neuem Recht weg. Wenn in einem notariellen Vertrag auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet wird muss nach neuem Recht nicht mehr ein Jahr lang mit der Einreichung der Schekdung gewartet werden. Es kann dann sofort nach der Beurkundung die Scheidung beantragt werden.
Bei Fragen zu den Einzelheiten dieser neuen Regelung sollten Sie anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.
Bundesgerichtshof XII ZB 553/10
Bundesgerichtshof XII ZB 89/09
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