Unterhalt für volljährige Kinder
Häufig geht es bei einer Trennung auch um volljährige Kinder der Eheleute. Auch für diese Kinder muss grundsätzlich Unterhalt erbracht werden. Dabei muss man zunächst unterscheiden, ob es sich um Unterhalt für volljährige Kinder die im Haushalt eines Ehegatten leben handelt, oder um volljährige Kinder die einen eigenen Haushalt führen.
Unterhalt für volljährige Kinder im Haushalt eines Ehegatten
Für volljährige Kinder müssen beide Eltern Unterhalt zahlen. Es muss also auch derjenige Elternteil zahlen, in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt. Zur Berechnung der Unterhaltshöhe wird das Nettoeinkommen beider Ehegatten addiert. Aus dem gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute ergibt sich die maßgebliche Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Aus dieser ergibt sich der insgesamt zahlbare Kindesunterhaltsbetrag (= Bedarf des Kindes). Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, d.h. davon abgezogen. Der zahlbare Unterhalt wird zwischen den beiden Elternteilen verteilt entsprechend der Höhe ihres Einkommens. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt bei nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770,00 € und bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950,00 €.
Beispiel:
Die 18jährige Petra lebt im Haushalt der Mutter. Sie ist Schülerin und hat kein eigenes Einkommen. Die Mutter hat monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.550,-- € und der Vater hat monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.850,-- €. Das gemeinsame Nettoeinkommen der Eltern beläuft sich also auf 3.400,-- €. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich also nach der Stufe 6 der Düsseldorfer Tabelle. Insgesamt ist Kindesunterhalt zahlbar in Höhe von 625,-- €. Hiervon ist das Kindergeld in voller Höhe abzuziehen (- 184.-- €), so dass ein zwischen den Eltern zu verteilender Unterhalt von 441.-- € verbleibt. Davon entfällt 60 Prozent, das entspricht 264,60 € auf den Vater (1.850,-- € - 950.-- € Selbstbehalt = 900.-- € = 55 Prozent von 1.500,-- €) und 40 Prozent, das entspricht 176,40 € auf die Mutter (1.500,-- € - 900.-- € Selbstbehalt = 600.- € = 40 Prozent von 1.500,-- €.)
Kindergeld:
Das Kindergeld erhält in diesem Fall derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Der angemessene Selbstbehalt der Eltern muss ebenso gewahrt werden. Das bedeutet, dem unterhaltspflichtigen Elternteil muss nach Abzug des Unterhaltes ein bestimmtes Nettoeinkommen monatlich verbleiben.
Lebt ein volljähriges Kind entweder nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung oder im Alter ab 21 Jahren noch immer im Haushalt eines Elternteils erhöht sich der jeweils den Eltern zustehende Selbstbehalt auf 1.150,00 €. Der Unterhalt ist aber auch hier nach der oben dargestellten Quote zwischen den Eltern zu verteilen.
Unterhalt für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt
Volljährige Kinder mit eigenem Haushalt haben in der Regel einen pauschalen Unterhaltsbedarf in Höhe von monatlich 670,00 €. Auch bei volljährigen Kindern mit eigenem Haushalt sind beide Eltern grundsätzlich verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Der zahlbare Unterhalt wird dann zwischen den Eltern entsprechend der Höhe ihres Einkommens aufgeteilt.
Kindergeld:
Kindergeld wird bei volljährigen Kindern voll, also in Höhe von 184,00 € auf den Bedarf angerechnet. Wenn beide Elternteile Unterhalt bezahlen, erhält derjenige das Kindergeld, der den höheren Unterhalt zahlt. Das Kind kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst verlangen.
Bundesgerichtshof XII ZB 553/10
Bundesgerichtshof XII ZB 89/09
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