Unterhalt für minderjährige Kinder

Unterhalt für minderjährige Kinder ist zahlbar, sobald die Eltern getrennt leben. Der Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder leben, erbringt Unterhalt durch Betreuung der Kinder. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Unterhalt in Geld zu leisten. Die Zahlungen müssen an den Elternteil erbracht werden, in dessen Haushalt die Kinder leben. Die Höhe des zahlbaren Unterhalts richtet sich grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle. Je höher das Einkommen ist, desto höher ist der zahlbare Unterhalt.

 

Der Unterhaltspflichtige muss jedoch nicht sein gesamtes Einkommen für die Unterhaltszahlungen einsetzen, nach der Düsseldorfer Tabelle steht ihm ein sogenannter Selbstbehalt zu. Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beträgt bei nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770,00 € und bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950,00 €.

Kindergeld
Sehr häufig stellt sich auch die Frage, wer nach der Trennung das Kindergeld erhält. Berechtigt zum Bezug des Kindergeldes ist der Elternteil, in dessen Haushalt die minderjährigen Kinder leben. Bei dem anderen Elternteil erfolgt eine Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes über den tatsächlich zahlbaren Unterhalt- also den Betrag, den der Unterhaltsverpflichtete monatlich an den Unterhaltsberechtigen überweisen muss. Die Anrechnung erfolgt beim zahlbaren Unterhalts mit einem Betrag von 92,00 € monatlich (= hälftiges Kindergeld für das 1. bis 2. Kind) bzw. 95 € monatlich (= hälftiges Kindergeld für das 3. Kind) und 107,5 € monatlich (für das 4. und jedes weitere Kind). Die Kindergeldanrechnung verringert also den zahlbaren Kindesunterhalt.

Beispiel:
Die Eheleute Müller trennen sich. Der gemeinsame Sohn Maximilian, 10 Jahre alt und die gemeinsame Tochter Alina, 5 Jahre alt bleiben im Haushalt der Mutter. Herr Müller hat monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.800,-- €. Er ist daher einzugruppieren in Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle. Für Alina ist daher grundsätzlich Unterhalt zahlbar in Höhe von 333,00 € und unter Kindergeldanrechnung in Höhe von 241,00 €. Für Maximilian ist Kindesunterhalt zahlbar in Höhe von 383,00 € und unter Kindergeldanrechnung in Höhe von 291,-- €.

Wichtig:
Der angemessene Selbstbehalt der Eltern muss gewahrt werden. Das bedeutet, dem unterhaltspflichtigen Elternteil muss auch nach Abzug des Unterhaltes ein bestimmtes Nettoeinkommen monatlich verbleiben.

 

 

 

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