Familienrecht-> Umgangsrecht


Für den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nach einer Trennung nicht lebt, besteht ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit seinem Kind. Hierüber entsteht jedoch häufig Streit. Dabei geht es meistens darum, wie dieses Recht ausgeübt wird.

 

Sofern sich die Eltern sich nicht auf ein Umgangsrecht einigen können, sollte zunächst die Hilfe des örtlichen Jugendamts in Anspruch genommen werden. Das Jugendamt vereinbart dann mit beiden Eltern einen Termin in dem versucht wird, eine einvernehmliche Regelung zu finden.

 

Sofern eine einvernehmliche Regelung auch mit Hilfe des Jugendamts nicht erreicht werden kann, besteht die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Diese wird in der Regel so aussehen, dass ein 14tägiges Umgangsrecht, z. B. jeweils samstags 10.00 Uhr bis sonntags 18.00 Uhr besteht und ferner Umgang an zwei Wochen in den Sommerferien und an einem Feiertag zu Ostern und zu Weihnachten. Nach Erlass eines entsprechenden Gerichtsurteils müssen die darin festgelegten Zeiten genau eingehalten werden.

 

Bei allen Fragen zum Umgangsrecht können Sie sich selbstverständlich an unsere Fachanwälte wenden. Wir beraten Sie gerne persönlich, damit Ihre Interessen gewahrt werden.





 

 

Bundesgerichtshof XII ZB 553/10
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Bundesgerichtshof XII ZB 89/09
Auszugleichen im Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch die zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung abgetretenen Anrechte aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht.
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Theodor Schmidt
Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht und zugleich Notar
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Stefan Schwarz
Fachanwalt für Steuerrecht