Ehegatten Unterhalt: Trennungsunterhalt
Von dem Moment an, in dem die Ehegatten getrennt leben, ist grundsätzlich Trennungsunterhalt zu zahlen. Der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen oder ohne eigenes Einkommen hat den Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten.
Die Höhe des Trennungsunterhaltes richtet sich danach, wie die Einkommensverhältnisse der Eheleute vor der Trennung waren. Der Lebensstandard soll dabei soweit wie möglich unverändert bleiben im Vergleich zu der Zeit vor der Trennung. Es wird also ermittelt, wie viel Geld die Ehegatten vor der Trennung unter Berücksichtigung etwaiger Schulden und unter Berücksichtigung von (vorrangigem) Kindesunterhalt monatlich zur Verfügung hatten. Die Berechnung des Anspruches auf Trennungsunterhalt kann in der Praxis recht kompliziert sein. Deshalb haben wir Ihnen hier ein kleines unkopliziertes Beispiel durchgerechnet.
Beispiel:
Herr Müller verdient netto 1.500,00 € und Frau Müller verdient netto 1.200,00 €. Kreditverbindlichkeiten bestehen nicht. Die Eheleute Müller haben keine Kinder. Da Herr Müller 300,00 € mehr als seine Frau verdient, muss er seiner Frau Trennungsunterhalt zahlen in Höhe von 3/7 des Betrages, den er mehr verdient. 300,00 € x 3/7 = 128,57 €.
Bei der Berechnung des Einkommens der Ehegatten wird das Nettoeinkommen der vergangenen 12 Monate addiert und anschließend durch 12 geteilt, so dass ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen errechnet wird, in dem mögliche Sonderzahlungen des Arbeitgebers – wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld – enthalten sind.
Von diesem durchschnittlichen Einkommen werden etwaige monatliche Kreditverbindlichkeiten, etwaige Gewerkschaftsbeiträge und berufsbedingte Aufwendungen, z. B. für Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte abgezogen. Wenn Kindesunterhalt zu zahlen ist, wird zunächst der zahlbare Kindesunterhalt – mit Kindergeldanrechnung – vom Einkommen abgezogen. Wer keine Miete zahlen muss, da er im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, hat unterhaltsrechtlich einen sog. Wohnwertvorteil, der das Einkommen erhöhen kann.
Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen muss auch gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten gewahrt werden. Ihm muss ein bestimmtes Nettoeinkommen monatlich verbleiben.
Bundesgerichtshof XII ZB 553/10
Bundesgerichtshof XII ZB 89/09
mehr...
