Schulden bei einer Scheidung
Bei einer Trennung und Scheidung wird uns häufig die Frage gestellt, was mit den Schulden der Ehegatten passiert.
Haftung der Ehegatten
Grundsätzlich haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen Schulden. Dies sind zunächst die Schulden die aus einem Kreditvertrag stammen, den der Ehegatte selbst unterschrieben hat. Viele Menschen denken, dass sie für die Schulden des Ehepartners mithaften, vor allem, wenn die Eheleute keine Gütertrennung vereinbart haben. Das ist nicht richtig. Auch ohne Gütertrennung haftet ein Ehegatte grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen Ehegatten.
Gemeinsame Kreditverträge
Etwas anderes ist es, wenn beide Ehegatten einen Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben haben. In diesem Falle haften beide Ehegatten gemeinsam, man spricht dann von sogenannten Gesamtschuldnern. Der Kreditgeber – also regelmäßig eine Bank – kann sich aussuchen, von welchem Ehegatten als Gesamtschuldner er die Rückzahlung des Darlehens verlangt. Dies natürlich nur, bis der Kredit vollständig zurückgezahlt wurde.
Zahlt nun einer der Ehegatten ein Darlehen alleine zurück, dann kann er von dem anderen Ehegatten verlangen, dass dieser die Hälfte des gezahlten Betrages erstattet.
Beispielsfall:
Die Eheleute Müller haben gemeinsam ein Darlehen bei der einer Bank über 15.000,00 € aufgenommen und sich später getrennt. Die monatlich Darlehensrate beträgt 400,00 €. Herr Müller ist berufstätig. Frau Müller kümmert sich um die gemeinsamen Kinder, sie hat kein eigenes Einkommen. Die Bank verlangt nun nach der Trennung, dass Herr Müller die monatlichen Raten alleine trägt. Herr Müller zahlt nun die Raten alleine. Von seiner Frau kann er jedoch verlange, dass sie ihm 200,00 € monatlich erstattet. Da Frau Müller kein eigenes Einkommen hat, kann sie auch keine Zahlungen erbringen. In solchen Fällen kann häufig eine Verrechnung mit dem Ehegattenunterhalt vorgenommen werden.
Dazu werden die zu zahlenden bzw. gezahlten Kreditraten bei der Unterhaltsberechnung entsprechend berücksichtigt. Nehmen wir an, das Nettoeinkommen des Herrn Müller beträgt 1.500,00 €. Von diesem Einkommen wird die monatliche Kreditrate in Höhe von 400,00 € abgezogen, so dass sein Einkommen auf 1.100,00 € monatlich sinkt. Daraus folgt dann eine geringere Unterhaltsverpflichtung.
Bundesgerichtshof XII ZB 553/10
Bundesgerichtshof XII ZB 89/09
mehr...
