Was sind die Voraussetzungen einer Scheidung ?

Scheitern der Ehe


Seit 1977 gilt im deutschen Eherecht das sogenannte Zerrüttungsprinzip. Bis dahin galt das „Schuldprinzip“, d.h. bei der Scheidung musste der „Schuldige“ ermittelt werden, der dann nach der Scheidung häufig benachteiligt war. Viele Menschen denken auch heute noch bei einer Scheidung zuerst an das Schuldprinzip, dies hat aber keine Geltung mehr.



Heute kann eine Ehe geschieden werden wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und wenn eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist.



Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht dann nicht mehr, wenn die Ehegatten jegliche eheliche Beziehungen beendet haben. Aber auch wenn eine Ehegatte die Ehe fortsetzen will, kann eine Ehe trotzdem gescheitert sein. Auf den Grund des Scheiterns der Ehe kommt es gar nicht mehr an!

Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt durch räumliche Trennung der Eheleute. Die räumliche Trennung kann auch innerhalb einer Wohnung oder innerhalb eines Hauses erfolgen. Man spricht dann von Getrenntleben innerhalb einer Wohnung oder eines Hauses. Hierzu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich muss eine Trennung von „Tisch und Bett“ erfolgen. Das heißt die Eheleute müssen in getrennten Betten schlafen und auch getrennt wirtschaft. Jeder der Ehegatten muss also für seine täglichen Bedürfnisse selbst sorgen. Außerdem dürfen für den anderen Ehegatten grundsätzlich keine Dienstleistungen mehr erbracht werden, jeder Ehegatte muss also grundsätzlich selbst putzen, waschen, kochen und einkaufen. Wegen der genauen Einzelheiten des Getrenntlebens innerhalb einer Wohnung oder Hauses wenden Sie sich einfach an unsere Fachanwältin und Fachanwälte für Familienrecht.


Trennungsjahr

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Eheleute vor der Einreichung des Scheidungsantrages knapp ein Jahr lang getrennt gelebt haben. Sehr viele Gerichte lassen es ausreichen, dass die Eheleute bei Einreichung des Scheidungsantrages 10 Monate getrennt lebten. Wie oben beschrieben kann ein solches Getrenntleben auch innerhalb einer Wohnung oder innerhalb eines Hauses erfolgen.

 

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob diese Voraussetzung in Ihrem Fall erfüllt ist, besprechen Sie dies doch einfach mit einem unserer Rechtsanwälte. Wir können Ihnen auch weiterhelfen, wenn Sie wissen möchten, welche Voraussetzungen beim Getrenntleben erfüllt sein müssen.


Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie nach einem Versöhnungsversuch nicht wieder ein Jahr warten müssen. Ein solcher Versöhnungsversuch hindert den Ablauf des Trennungsjahres nicht. Wenn Sie Fragen zu Versöhnungsversuchen und Trennungsjahr haben, wenden Sie sich einfach an unsere Rechtsanwälte.

 

Keine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Als nächstes darf die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten sein. Dies Voraussetzung ist erfüllt, wenn einer der beiden Eheleute die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt.

 

Scheidung vor Ablauf eines Trennungsjahres

In bestimmten Fällen kann ein Scheidungsantrag auch vor Ablauf eines Trennungsjahres gestellt werden. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt dann in Betracht, wenn schwerwiegende Gründe das Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar erscheinen lassen. Man sprich in solchen Fällen von einer sogenannten Härtefallscheidung.

 

Eine solche Härtefallscheidung ist nur in besonders schwerwiegenden Fällen möglich, etwa wenn der andere Ehegatte gewalttätig war oder wenn eine Alkohol- oder Drogensucht vorliegt. In solchen Fällen sollten Sie unbedingt mit unserer Fachanwältin oder unseren Fachanwälten für Familienrecht sprechen. Diese können Ihnen dann Auskunft geben, ob für Sie eine solche Härtefallscheidung in Frage kommt.

 

 


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Theodor Schmidt
Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht und zugleich Notar
Wolfgang Pütz
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Heiko Nöckel
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Heike Ringwald
Fachanwältin für Familienrecht
Stefan Schwarz
Fachanwalt für Steuerrecht