Familienrecht-> Namensrecht

Auch über die Fragen des Namensrechts wird häufig bei Trennung und Scheidung gestritten. Gerade bei der Frage, welchen Familiennamen die Eheleute und Kinder nach einer Scheidung tragen sollen, sollte frühzeitig im Falle einer Trennung besprochen werden. Umfangreiche Informationen zum Namensrecht finden Sie auf dieser Seite. Wir haben für Sie kurz den Fall der Namensänderung bei Kindern im Scheidungsfall und bei der Wiederheirat sowie die Namensgebung im Falle der Scheidung erläutert. Bei Fragen zum Namensrecht können Sie sich jederzeit an uns wenden.

 

Namensänderung bei Kindern und Scheidung

Kommt ein Kind zur Welt eröffnet das heutige Namensrecht in vielen Konstellationen den Eltern eine Vielzahl an Möglichkeiten. Haben die Eltern des Kindes vor dessen Geburt geheiratet und einen gemeinsamen Familiennamen gewählt, so bekommt automatisch auch das Kind diesen Namen zugewiesen.

 

Für Eltern ohne gemeinsamen Namen, die für das Kind aber die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. besteht ein Wahlrecht zwischen den Nachnamen der beiden Elternteile. Wird dieser Name von den Eltern bestimmt, so erhalten auch alle weiteren Kinder dieser Eltern in dieser Konstellation denselben Namen.

 

Werden sich die Eltern nicht einig über den Namen. entscheidet das Familiengericht auf Antrag welcher der beiden Elternteile den Nachnamen des Kindes bestimmen soll. Etwas anderes gilt, wenn einer der Eltern die elterliche Sorge allein ausübt, denn dann erhält das Kind im Regelfall den Nachnamen des sorgeberechtigten Elternteiles, es sei denn, beide Eltern erklären übereinstimmend einen anderen Familiennamen des Kindes.

 

Dementsprechend ist es nach aktuell geltendem Namensrecht unzulässig, für die Kinder einen Doppelnamen zu bilden. Für den Fall der Scheidung stellt sich aufgrund dieser vielseitigen Möglichkeiten häufig die Frage, wie mit dem Nachnamen des Kindes weiter zu verfahren ist.
Die gesetzliche Regel sieht vor, dass das Kind auch für den Fall der Scheidung der Eltern den Familiennamen behält, der sich aus den oben genannten Möglichkeiten ergeben hat.

 

Einbenennung

Für den Fall der Wiederheirat eines Elternteiles, bei dem sich das Kind aufhält - bei dem der Elternteil einen neuen Familiennamen erhält - kann auch das Kind den Namen der neuen Familie annehmen. Man spricht dann von einer sogenannten Einbenennung. Dies ist möglich wenn beide Elternteile zustimmen.

 


Nicht selten verweigern Elternteile aber die Zustimmung zu dieser Einbenennung aus Angst, dass die Namensänderung - die häufig einen entscheidenden Teil der persönlichen Bindung zwischen Kind und Elternteil ausmacht - negativen Einfluss auf das Verhältnis Eltern-Kind hat.

 

In diesen Fällen kann die Zustimmung des anderen Elternteils durch einen Beschluss des Familiengerichts ersetzt werden, wenn die Namensänderung zum Wohle des Kindes zwingend erforderlich ist. Die hiezu bestehende gesetzliche Regelung wird durch die erkennenden Gerichte sehr restriktiv, d.h. zurückhaltend, ausgelegt.

 

Einen solchen familiengerichtlichen Beschluss zur Namensänderung erhält man in der Regel nur, wenn wirklich wichtige Gründe vorliegen. Das Argument, das Kind könne sich mit dem neuen Familiennamen besser in die Familie integrieren, reicht in der Regel nicht

 


Dies hat aus Sicht der Gerichte einen ziemlich praktischen Grund: Geht nämlich diese weitere Ehe des Ehegatten zu Ende, und nimmt dieser nach der Scheidung wieder seinen vorehelichen Namen an, so käme es zu der Situation, dass das Kind plötzlich den Namen einer Familie trägt, zu der es anschließend in der Regel noch weniger Bezug haben wird, als zu seinem leiblichen Elternteil, dessen Namen er ursprünglich abgegeben hat. Die Frage nach einem Namensänderungsverfahren muss daher reiflich überlegt werden.

 

Andere Möglichkeiten zur Namensänderung richten sich ausschließlich nach dem Namensrechtsänderungsgesetz für dessen Durchführung die örtlichen Ordnungsämter zuständig sind. Eine derartige Namensänderung muss ebenfalls auf sehr wichtige Gründe von erheblichem Gewicht gestützt werden (z.B. Missbrauchshandlungen des namengebenden Elternteils gegenüber dem Kind o.ä.). Wenn die zuständige Behörde eine Namensänderung ablehnt, steht gegen den ablehnenden Bescheid des Ordnungsamtes ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg offen. Dabei handelt es sich um ein kompliziertes und - in der Regel. Langwieriges Verfahren.

 

Namensänderung des Ehegatten
Grundsätzlich hat jeder der Eheleute das Recht, den während der Ehe geführten Ehenamen auch nach der Scheidung beizubehalten. Ein Recht, dem anderen Ehegatten die Führung des Namens nach der Scheidung zu untersagen, gibt es nicht.

 

Der Ehegatte, dessen Namen nicht Ehenamen geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er vor der Ehe geführt hat, nach der Scheidung wieder annehmen. Er kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen voranstellen oder anfügen. Das gilt nicht bei Namen, die aus einer früheren Eheschließung stammen. Die Namensänderung kann nach rechtskräftiger Ehescheidung beim Standesamt beantragt werden. Dem Standesamt ist das Scheidungsurteil vorzulegen.





 

 

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