Binationale Ehen

Binationale Ehen - Gilt deutsches Recht?


Wann immer beide Ehegatten aus verschiedenen Staaten stammen stellt sich die Frage, welches Scheidungsrecht anzuwenden ist. Wenn ein Ehegatte die deutsche Staatsbürgerschaft und der andere Ehegatte etwa die französische Staatsbürgerschaft hat, gilt dann für die Scheidung deutsches – oder französisches Recht?


Unterschiedliche Staatsbürgerschaft

Ist ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages deutscher Staatsbürger, gilt für die Ehescheidung grundsätzlich deutsches Recht: Ist zum Beispiel der Ehemann deutscher Staatsbürger, und die Ehefrau polnische Staatsbürgerin, ist deutsches Recht anzuwenden.

 

Ausländische Staatsbürgerschaft

Wenn beide Ehepartner die gleiche ausländische Staatsbürgerschaft haben, dann wird bei der Ehescheidung auch das Recht des Heimatlandes angewendet, haben zum Beispiel beide Eheleute die türkische Staatsbürgerschaft, dann ist auch türkisches Recht anzuwenden.



Scheidung und Aufenthaltsrecht

Sehr häufig stellt sich die Frage, ob ein Ehegatte, der keine deutsche Staatsbürgerschaft hat, nach der Scheidung ein Aufenthaltsrecht behält.


Gemäß § 17 AuslG erhält der ausländische Ehegatte ein eigenes Bleiberecht, der seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens zwei Jahre in der Ehe zusammen gelebt hat. Es kommt also darauf an, dass beide Eheleute mindestens zwei Jahre seit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zusammen – in einer Ehe – gelebt haben.

 

Kurze Ehedauer

Sollten beide Eheleute nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht mindestens 2 Jahre zusammen gelebt haben, wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis in der Regel widerrufen. In diesem Fall muss nach der Scheidung kurzfristig mit der Aufforderung zur Ausreise gerechnet werden.

 

Langjährige befristete Aufenthaltserlaubnis

Mit einer Aufforderung zur Ausreise muss jedoch nicht rechnen, wer seit mehr als fünf Jahren eine befristete Aufenthaltserlaubnis besaß. Diese Personen erhalten in der Regel gemäß §19 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

 


Scheidungen – wenn ein Ehepartner im Ausland lebt?

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass beide Ehegatten persönlich zum Scheidungstermin vor einem deutschen Gericht erscheinen. Befindet sich ein Ehegatte im Ausland, besteht häufig der Wunsch, dass dieser Ehegatte nicht zum Scheidungstermin vor Gericht erscheint- etwa um Kosten zu sparen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass das zuständige Gericht darum gebeten wird, eine Anhörung des nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Ehegatten vor der deutschen Botschaft im ausländen Staat zu veranlassen. Wenn sich etwa ein Ehegatte in China aufhält kommt eine Anhörung vor der deutschen Botschaft in Peking in Betracht.

 

Die deutsche Botschaft erstellt dann eine Niederschrift über die Anhörung, die an das zuständige deutsche Gericht gesandt wird. Durch diese Anhörung kann dann die Scheidung bei Abwesenheit des dauerhaft im Ausland lebenden Ehepartners durchgeführt werden.

 

Zustellungsprobleme bei der Scheidung?

In gerichtlichen Verfahren müssen besondere Formen der Zusendung von Unterlagen eingehalten werden. Wenn bestimmte Schreiben des Gerichts per Post zugesandt werden müssen spricht man von einer formalisierten Zustellung.

 

Wenn sich nun eine Ehegatte dauerhaft im Ausland aufhält, und auch noch ausländischer Staatsbürger ist ordnet das Gericht häufig an, dass sämtliche Schriftstücke in die ausländische Sprache übersetzt werden muss. Dies hat zur Folge, dass sich das Verfahren erheblich verzögert, unter Umständen bis hin zu mehreren Jahren.

 

Dieses Problem sollte man vor Einleitung des Scheidungsverfahrens berücksichtigen. Es besteht dabei die Möglichkeit, dass der im Ausland lebende Ehepartner ein Person, die in der Bundesrepublik Deutschland lebt, besonders bevollmächtigt. Diese Person wird dabei förmlich zur Entgegennahme der gerichtlichen Post bevollmächtigt, man spricht dann von einem Postzustellungsbevollmächtigten. Dieser Postzustellungsbevollmächtigte wird dabei verpflichtet, die gerichtlichen Schreiben an den im Ausland lebenden Ehegatten weiterzuleiten.

 

Durch dieses Vorgehen, kann das Scheidungsverfahren deutlich verkürzt werden, im Vergleich zu einer Anhörung des im Ausland lebenden Ehegatten vor der deutschen Botschaft im Ausland und einer Übersetzung aller Schriftstücke in eine andere Sprache. Als Postzustellungsbevollmächtigter kann jede in der Bundesrepublik lebende Person benannt werden, bitte beachten Sie jedoch, dass dies niemals der Rechtsanwalt des anderen Ehegatten sein darf!

 

 

 

 

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