Ab wann kann Unterhalt verlangt werden
Zunächst muss unterschieden werden zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt. Beide Formen des Unterhalts sind von dem Moment an zahlbar, ab dem die Eltern bzw die Eltern getrennt leben. Wenn allerdings unmittelbar nach der Trennung kein Unterhalt geltend gemacht wird, kann dieser rückwirkend – also für die Vergangenheit – grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.
Unterhaltsansprüche können, bis auf wenige Ausnahmen, erst ab dem Monat geltend gemacht werden, in dem der Unterhaltspflichtige schriftlich aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und Unterhalt zu bezahlen. Es kommt darauf an, an welchem Tag der Unterhaltspflichtige das entsprechende Schreiben erhält.
Beispiel:
Die Eheleute Müller trennen sich im April 2011. Am 26. Juni 2011 erhält Herr Müller ein Schreiben des Rechtsanwalts der Frau Müller, in dem er aufgefordert wird, sein Einkommen für die vergangenen 12 Monate offen zu legen und Trennungsunterhalt für Frau Müller und Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind Heiner zu zahlen. Herr Müller ist dann verpflichtet, Unterhalt zu zahlen ab dem Monat Juni 2011, da ihm in diesem Monat das Schreiben des Rechtsanwalts zugegangen ist. Es besteht kein Anspruch auf Unterhalt für die Monate April und Mai 2011, obwohl die Ehegatten in dieser Zeit getrennt gelebt haben.
Bundesgerichtshof XII ZB 553/10
Bundesgerichtshof XII ZB 89/09
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